AGB – Allgemeine Geschäfts-, Liefer- Zahlungsbedingungen CONIX-STEEL GmbH
0 Präambel
Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der CONIX-STEEL GmbH (im Folgenden als AGB bezeichnet) gelten für alle verbundenen Unternehmen der CONIX-STEEL GmbH.
1 Geltung und Zustandekommen des Vertrages
(1) Für diese und die Folgegeschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. Für den Inhalt von Individualabreden ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CONIX-STEEL GmbH und ihren verbundenen Unternehmen gelten darüber hinaus für Lieferanten und Dienstleister unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der CONIX-STEEL GmbH.
(2) Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zu Stande. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat der Besteller unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
2 Lieferung
(1) Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
(2) Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Verschlechterung seiner sonstigen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern.
(4) Bei Annahmeverweigerung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht- und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers.
(5) Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt. Ist die versprochene Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 der vorliegenden Bedingungen beschränkt.
3 Lieferfrist und Abnahme
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Sofern Versendung vereinbart wurde, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern unverzüglich mitgeteilt.
(5) Wir sind berechtigt, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(6) Sofern für die Lieferung eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn (i) die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, (ii) wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, (iii) seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 30 Werktage vergangen sind und (iv) der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. Im Falle lediglich geringfügiger Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes zur gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung nur unerheblich beeinträchtigen, ist der Besteller zur Abnahme unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung verpflichtet.
4 Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
(1) Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. Eine Abweichung hiervon wird in den Auftragspapieren gesondert ausgewiesen und durch uns berechnet.
(2) Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 14 Ziff. 1 sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen.
(4) Die Verpackung wird gesondert berechnet.
(5) Versandbereit gemeldete Ware, bei der eine Abholung durch den Kunden vereinbart ist, ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, diese nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
(6) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt hat.
(7) Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und/oder Versicherer (Versicherungen, nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des Bestellers gegen uns mit der Forderungsabtretung des Bestellers.
(8) Für Lieferanten gelten darüber hinaus unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der CONIX-STEEL GmbH.
5 Bestellmenge und Abrufverträge
(1) Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde.
(2) Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Besteller den Mehrbedarf mindestens drei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
(3) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens einen Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
(4) Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
6 Muster und Fertigungsmittel
(1) Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die in Folge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
(2) Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
(3) Setzt der Besteller während der Fertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
(4) Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
(5) Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Monate nach der letzten Lieferung an unseren Besteller. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet nach Ablauf dieser drei Monate, wenn der Besteller nicht innerhalb dieses Zeitraums eine neue Bestellung aufgibt.
7 Preise
(1) Die Preise verstehen sich immer ab Herstellerwerk (EXW – Ex Works) ohne Skonto oder sonstige Nachlässe und werden mit 30 Tagen Zahlungsziel kalkuliert. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung.
8 Eigentumsvorbehalt und Abtretung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der bestehenden Lieferbeziehung und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis) vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht berechtigt. Die Ermächtigung gilt nicht, wenn der Besteller zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten.
(3) Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder der Verbindung oder Vermischung mit anderen Erzeugnissen wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und dass wir an den durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenständen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der entstehenden Gegenstände höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an den entstehenden Gegenständen im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der entstehenden Gegenstände erwerben. Der Besitzer verwahrt die Vorbehaltsware bzw. die entstehenden Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns.
(4) Für den Fall, dass der in Ziffer (3) vereinbarte Eigentumserwerb zu unseren Gunsten nicht eintritt, überträgt der Besteller schon jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen den Erwerber – in dem Fall, dass wir nur Miteigentum an der Vorbehaltsware haben, in Höhe des oben genannten Miteigentumsanteils bzw. Bruchteils – zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Das gleiche gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(6) Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. (7) geltend machen.
(7) Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrags gestellt oder soweit Zugriffe Dritter, z.B. durch Pfändungen, auf die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen erfolgen. Er hat den Dritten auf unser Eigentum oder unsere Sicherungsrechte hinzuweisen
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben, alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehören Unterlagen auszuhändigen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Außerdem sind wir berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
(10) Bei Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels/ des Schecks und Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages.
(11) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Debitor ist ein Verbraucher.
(12) Geschäftsbedingungen des Debitors gelten nur insoweit, als diese unseren Bedingungen nicht widersprechen.
(13) Wir sind ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
9 Zahlungen
(1) Das Entgelt ist mangels abweichender Vereinbarung rein netto und ohne Abzug 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(2) Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
(3) Grundsätzlich nicht „skontierungsfähig“ sind Reparaturrechnungen, Rechnungen unter € 150,00 netto ohne Mehrwertsteuer, Rechnungen von Dienstleistungen (z.B. Konstruktion, Entwicklung, etc.), Rechnungen soweit sie nicht bar, sondern durch Verrechnung mit Gutschriften ausgeglichen werden.
(4) Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Skonto ist der vorherige vertragsgemäße Ausgleich aller fälligen Rechnungsbeträge. Bei Teillieferungen ist die Skontierung der genannten Rechnung nur zulässig, wenn von den Teillieferungen entsprechende Teilbeträge rechtzeitig bezahlt werden.
(5) Zahlung durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich schriftlich anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Akzepten gilt nur solange als Kaufpreisstundung, als in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Besteller auf jeden Fall sofort mit Wechselgebung sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung und/ oder Wechselrückleistung übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an erfüllungsstatt, sondern erfüllungshalber.
(6) Verzugszinsen berechnen wir mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann.
(7) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche in Folge von Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet sind, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorkasse oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
(8) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können, sofern wir in ihrem Falle die Rechnungen in Form des Factoring-Verfahren abrechnen, nur an akf bank GmbH & Co KG, Am Diek 50, 42277 Wuppertal, geleistet werden, an die wir unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten und verkauft haben.
(9) Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können, sofern wir in ihrem Falle die Rechnungen nicht in Form des Factoring-Verfahren abrechnen, nur an die CONIX-STEEL GmbH, Königstraße 27, 70173 Stuttgart, geleistet werden.
10 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen (auch in Zusammenhang mit Maßnahmen bei einer Pandemie), Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11 Gewährleistung
(1) Soweit wir die an den Besteller gelieferte Ware nicht selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflichten dadurch, dass wir dem Besteller hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach den Bestimmungen der folgenden Ziffern.
(2) Die gelieferte Ware weist aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, anderenfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz keinerlei Garantie übernommen.
(3) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verdeckte Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
(4) Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfallen sämtliche Ansprüche.
(5) Die vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Ware oder Teile offengelegt werden.
(6) Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als die andere und diese keine erheblichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zu anderen Nacherfüllungsmöglichkeiten beinhaltet. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf drei Versuche hinsichtlich ein- und desselben Mangels – insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel – beschränkt.
(7) Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen, als den ursprünglichen Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz/Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet.
(8) Die mit der Nachbesserung entstandenen Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, haben wir nur zu tragen, sofern der Besteller die Ware nicht an einen anderen Ort verbracht hat, als an den, an dem er seit dem Zustandekommen des Vertrages seinen Sitz hatte.
(9) Zur Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
(10) Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.
(11) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht,
a) wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme oder auf gewaltsame Einwirkung sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische, elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind;
b) wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht;
c) bei natürlichem Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind.
(12) Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.
(13) Zur Zurückerhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als es in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d. h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel. Das Zurückbehalten anderer Rechnungen ist nicht erlaubt.
(14) Das eigenständige Aufrechnen von Mängeleinreden, Rügen, oder Belastungsanzeigen; z.B. in Form von eigenständigen Kürzungen von Rechnungen durch den Kunden ist verboten.
(15) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für daraus entstehende Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
(16) Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 12.
(17) Die Gewährleistungsfrist wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese gilt nicht, soweit wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Seite oder einer unserer Erfüllungsgehilfen oder wegen arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
12 Haftung
(1) Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag, sowie aus unerlaubter Handlung haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht
a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
b) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
(2) Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung.
(4) Die Haftungsbeschränkungen in den §§ 11 und 12 gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Für die Verjährung vorgenannter Ansprüche gilt § 11 Ziff. 16 entsprechend.
13 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Eine einseitig erklärte Aufrechnung ist nicht zulässig!
(2) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Freiberg am Neckar bzw. Stuttgart bzw. Dettingen unter Teck, je nach Auftragsbestätigung.
(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz in Freiberg am Neckar zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, CISG) und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
16 Formvereinbarungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen allgemeinen Bedingungen, sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden soll.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
17 Sonstiges
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden ALZ ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag als dann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Dies ist ein elektronisch erstelltes Dokument, welches ohne Unterschrift gültig ist. Die jeweils aktuelle und derzeit ausnahmslos gültige Fassung befindet sich unter (https://www.CONIX-STEEL.com)
Stuttgart, am 01. März 2023 (Version 1.0)
Geschäftsführung der CONIX-STEEL GmbH